Bekanntmachung Einladung zur Kirchenvorstandswahl

Der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde St. Ambrosius hat die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstands für die Wahlperiode 2025 bis 2029 auf Samstag/Sonntag, den 8. November 2025/9. November 2025 angeordnet und lädt dazu ein.

Der Kirchenvorstand hat folgendes Wahlverfahren festgelegt: Urnenwahl nebst Briefwahl auf Antrag.

Die Urnenwahl wird

Samstag, 8.11. von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr in der Kirche St. Ambrosius

Sonntag, 9.11. von   7.30 Uhr bis 16.00 Uhr in der Kirche St. Ambrosius

Sonntag, 9.11. von   8.30 Uhr bis 12.00 Uhr im Pfarrheim, Ostbevern-Brock

stattfinden.

Der gesamte Kirchenvorstand bestehend aus 10 Mitglieder wird neu gewählt.

Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat und nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat. Ist eine Person nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in geeigneter Weise nachweist.
Abweichend hiervon konnte auf Antrag spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auch zur Wahl zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz im nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster oder in einer der an den nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözese begründet hat. Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen. Die Wählbarkeit richtet sich nach § 11 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für den nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster (zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.03.2025 (KA MS 2025, Nr. 4, Art. 91)) sowie nach § 3 Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster (KV-WO, KA MS 2025, Nr. 4, Art. 83)).
Spätestens am Mittwoch vor dem Wahltermin kann der Antrag auf Briefwahl an das Pfarrbüro schriftlich gerichtet oder zur Niederschrift erklärt werden. Das Bischöfliche Generalvikariat Münster hat eine Antragsstellung auch in Textform zugelassen (KA MS 2025 Nr. 8, Art. 146). Die Briefwahlunterlagen werden dem/der Antragsteller/in oder seinem mit schriftlicher Empfangsvollmacht versehenen Vertreter ausgehändigt oder dem/der Antragsteller/in zugesandt. Der Briefwahlumschlag muss spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit bei dem Wahlvorstand eingehen. Ab Beginn der Wahlhandlung können Briefwahlumschläge nur noch an den Wahlstandorten den Wahlvorständen übergeben werden.